Satzung des Sauerländischen Gebirgsvereins Abteilung Freudenberger Land e.V.
(Stand 31. Januar 2025)
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein Abteilung Freudenberger Land e.V., abgekürzt „SGV Abt. Freudenberger Land e.V.“ mit Sitz in Freudenberg und gehört als Abteilung dem Bezirk Siegerland und Sauerländischen Gebirgsverein e.V. abgekürzt SGV- Gesamtverein mit Sitz in Arnsberg an.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter Nummer VR 6667 eingetragen.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenwirken mit dem Bezirk und dem Gesamtverein:
2.1 Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport.
2.2 Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der Verein die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes (in Kooperation mit der Stadt Freudenberg und den ausgebildeten Wegepaten).
2.3 Der Verein fördert das Bewusstsein für die lebendige Tradition unseres heimatlichen Raumes und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird. Die Mitglieder setzen sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und vorausschauende Landschaftsplanung ein.
2.4 Der Verein betreibt aktive Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzung der Deutschen Wanderjugend des Bezirkes und des Gesamtvereins.
§ 3
Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Alle Tätigkeiten im Verein erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich.
3.6 Die Mitgliederversammlung kann eine pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder im Ausnahmefall beschließen.
§ 4
Mitgliedschaft
4.1 Begriff der Mitgliedschaft
Ordentliche/ Außerordentliche Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person sowie eine rechtsfähige Personengruppe werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Konkret sind dies:
· Erwachsene
· Junge Menschen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr,
· Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sofern beide Elternteile bzw. beide Erziehungsberechtigte der Mitgliedschaft schriftlich zugestimmt haben,
· Außerordentliche Mitglieder wie Firmen, Körperschaften und Vereine
· Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Soweit sich diese Verdienste im Verein auf die Tätigkeit als Vorstand beziehen, kann das Mitglied zum Ehrenvorstands- mitglied ernannt werden. Hiermit ist die freiwillige Zugehörigkeit zum Gesamtvorstand verbunden.
Probemitgliedschaft
Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen einer gezielten Mitgliederwerbung eine „Mitgliedschaft auf Probe“ anzubieten. Für diese Mitglieder auf Probe gelten alle Regeln dieser Satzung. Ausnahmen sind an entsprechender Stelle dargestellt.
Mitgliedschaft auf Probe heißt, dass das Mitglied alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds hat. Ausgenommen ist das passive Wahlrecht. Die Probemitgliedschaft endet spätestens zum 31.12. des Beitrittsjahres, sofern die Mitgliedschaft nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Beitrittsjahres gekündigt wurde.
Der Verein steht allen Menschen offen. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirks Siegerland und des SGV- Gesamtvereins. Sie werden in den dortigen Gremien durch den Vorstand vertreten.
4.2 Antrag auf Mitgliedschaft
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet.
Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Aufnahme erfolgt zum Ersten des dem Aufnahmebeschluss folgenden Monats. Das neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.
Die Mitgliedschaft wird mindestens bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres abgeschlossen und verlängert sich um ein Jahr, wenn die Mitgliedschaft nicht nach §4, Absatz 5 beendet wird.
4.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.
Die Mitglieder dürfen alle Einrichtungen des Bezirks und des SGV-Gesamtvereins zu den jeweils gültigen Bestimmungen benutzen. In Wanderheimen und Hütten des SGV sowie beim Erwerb von Wanderkarten, Schriften und Abzeichen bezahlen sie Mitgliedspreise. Die Rechte der Eigentümer der Wanderheime und Hütten bleibt unberührt.
Bei der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an stimm-berechtigt, in der Jugendarbeit sind Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr an stimmberechtigt.
Sie sollen sich mit den satzungsmäßigen Zielen identifizieren und diese auch nach außen hin vertreten.
4.4 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Beitragsarten können sein:
· Beitrag für Vollmitglieder
· Beitrag für Familien-/ Partnermitglieder
· Beitrag für junge Mitglieder 18 – 27 Jahre
· Beitrag für juristische Personen
· Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind beitragsfrei
· Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind beitragsfrei
· Mitglieder auf Probe sind beitragsfrei für das erste Jahr.
Die Beitragsfälligkeit ist im 1. Quartal eines jeden Jahres. Die Beiträge werden jeweils per SEPA- Lastschrift im 1. Quartal des Jahres eingezogen. In Ausnahmefällen und auf Antrag, können Mitglieder den Jahresbeitrag auch eigenständig auf das Konto des Vereins überweisen. Abzuführende Beiträge (inklusive aller Versicherungen) an den SGV-Gesamtverein sind im Jahresbeitrag enthalten.
4.5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei juristischen Personen auch nach Auflösung.
Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten (bis 30. September) jeweils zum Ende des Geschäfts-jahres schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werde. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Die Mitgliedskarte und ausgeliehenes Vereinseigentum sind zurückzugeben.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Nach dem Ausschlussbeschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich zu informieren. In der Information ist auf die Möglichkeit der Berufung in der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Nach Austritt oder Ausschluss darf der Name des Vereins, des Bezirks und des SGV-Gesamtverein nicht mehr geführt oder genutzt werden. Die Mitgliedskarte verliert ihre Gültigkeit.
Auf das Vereinsvermögen haben Mitglieder bei einem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung,
· der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung (MGV)
Oberstes beschlussfassendes Gremium des Vereins ist die MGV.
Die MGV wird vom Vorstand möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen per einfacher E-Mail oder postalisch unter der Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail oder Postadresse gerichtet war.
Die MGV findet in Präsenzform statt, sie kann aber auch als reine virtuelle MGV ohne physischen Versammlungsort stattfinden. Die konkrete Form wird in der Einladung bekanntgegeben.
Die MGV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
6.1 Aufgaben der MGV
Die MGV bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit, an die der Vorstand gebunden ist.
Zu den Aufgaben der MGV gehören insbesondere:
· Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes mit der Jahresrechnung
· Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
· Entlastung des Vorstandes
· Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
· Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten, Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
· Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
· Festsetzung des Jahresbeitrages,
· Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
· Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
· Beschlussfassung über die Fusion oder Auflösung des Vereins.
6.2 Anträge zur MGV
Anträge und Ergänzungen von Mitgliedern zur Tagesordnung sind so früh wie möglich, spätestens jedoch sieben Tage vor dem angesetzten Versammlungstermin in Schriftform beim Vorstand einzureichen.
Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Verspätete Anträge oder in der MGV gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur behandelt werden, wenn die Mitgliedschaft mit 2/3 der Anwesenden zustimmt.
Anträge über die folgenden Punkte müssen bis spätestens am 31.12. des Jahres beim Vorstand in Schriftform eingereicht und den Mitgliedern in der Einladung zur MGV bekannt gegeben werden. Verspätet eingegangene Anträge müssen zur nächsten MGV erneut form- und fristgerecht eingereicht werden.
· Abwahl des Vorstandes
· Änderung der Beitragshöhe
· Änderung der Satzung
· Auflösung oder Fusionierung des Vereins
6.3 Außerordentliche MGV
Der Vorstand kann außerordentliche MGV einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Tagesordnung einer außerordentlicher MGV kann nur der sein, der zu seiner Einberufung geführt hat und in der Einladung genannt wird.
6.4 Wahlen / Beschlüsse / Abstimmungen
Die MGV wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren. Jedes Jahr scheidet etwa die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Damit soll die Kontinuität in der Vereinsführung gewährleistet werden. Soweit zur Erreichung dieses Zieles erforderlich, kann von der zweijährigen Wahlzeit im Einzelfall abgewichen werden.
Die MGV wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Jeweils nach einem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
In allen oben genannten Fällen ist Wiederwahl zulässig.
Bei Wahlen, Beschlüssen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden Stimmen durch Handzeichen offen abgegeben. Die Vornahme einer schriftlichen Wahl, Beschluss oder Abstimmung erfolgt nur dann, wenn sie von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird. Über den Antrag entscheidet die MGV mittels Abstimmung.
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet bei Wahlen, Beschlüssen und Abstimmung, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag oder Antrag als abgelehnt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, ausgeübt werden. Eine Briefwahl ist nicht möglich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6.5 Protokoll / Teilnehmerliste
Über die MGV ist eine Teilnehmerliste zu führen.
Über die MGV ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll anzufertigen. Die Niederschrift ist durch die Versammlungsleitung und die protokollführende Person zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der MGV zu Kenntnis zu geben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand anbringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende MGV.
§ 7
Vorstand
7.1 Der Vorstand des Vereins nach § 26 BGB besteht aus zwei und höchstens fünf Personen
7.2 Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
7.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die MGV grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt. Die MGV kann beschließen, das die Wahl als Blockwahl durchgeführt wird.
7.4 Bei der Blockwahl können nur Wahlvorschläge gewählt werden, die so viele Bewerber enthalten, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, sind die Bewerber des Wahlvorschlages gewählt, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen erhält. Gibt es mehrere Wahlvorschläge, sind die Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen gewählt.
7.5 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht mit einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Beschlüsse der MGV sind für den Vorstand bindend.
7.6 Mitglieder des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder sein.
7.7 Bei einem in Einzelwahl gewählten Vorstand, werden vor Ablauf ihrer Amtszeit ausgeschiedene Vorstandspositionen auf der nächsten MGV neu gewählt.
7.8 Ein in Blockwahl gewählter Vorstand ist insgesamt neu zu wählen, sofern weniger als zwei Vorstandsmitglieder ihr Amt fortführen. Im Übrigen findet bei einem in Blockwahl gewählter Vorstand eine Einzelwahl vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedener Vorstandsmitglieder nur auf Vorschlag des Vorstandes statt.
7.9 Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf Ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zu Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären.
7.10 Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Diese ist der nächsten MGV zur Kenntnis zu geben.
7.11 Der Gesamtvorstand wird durch den Vorstand nach § 26 BGB um bis zu einer Stärke von max. gesamt 10 Personen erweitert. Diese können als Beisitzer oder Fachwarte eingesetzt werden. Sie unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinspflichten.
7.12 Für die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes gelten dieselben Bestimmungen wie die o.g. zur Wahl des Vorstandes.
7.13 Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Aufgaben unterstützende Gremien, wie z.B. Arbeitsgruppen oder Kommissionen, zu bilden. Ebenso kann der Vorstand externe Fachkräfte zur Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen. Die MGV ist über die Bildung solcher Gremien zu informieren.
7.14 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese regelt die Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit.
7.15 Vorstandsitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies in Textform verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
7.16 Die Vorstandsitzungen finden in Präsenzform oder virtuell statt. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.
7.17 Mit der Einladung zur Sitzung legt die einladende Person die Tagesordnung fest. Zusätzliche Anträge können bis zur Eröffnung der Sitzung eingereicht werden.
7.18 Beschlüsse können im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht.
§ 8
Finanzen
8.1 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
8.2 Vermögensrecht
Der Verein ist vermögensrechtlich selbstständig und unabhängig.
8.3 Kassenwesen
Im Verein wird nur eine Kasse geführt, über die alle Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zeitnah und vollständig zu buchen. Die allgemeinen Buchungs- und Aufzeichnungsvorschriften sind zu beachten.
8.4 Rechnungslegung
Die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahrs ist vom Vorstand rechtzeitig vor der MGV des folgenden Jahres aufzustellen und von den Kassenprüfern zu prüfen.
In der MGV wird die Jahresrechnung vom Vorstand vorgestellt. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis der Kassenprüfung.
8.5 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehöhren.
Die Jahresabrechnung und die Kasse werden einmal jährlich vor der MGV von den gewählten Kassenprüfern/innen geprüft und in einem Prüfbericht protokoliert. Die Vorstandsmitglieder sind ihnen zur Auskunft verpflichtet.
Beanstandungen der Prüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen und der Mitverwendung für satzungs-konforme Zwecke ergeben, nicht aber die Zweckmäßig- und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 9
Auflösung / Fusion
9.1 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in der MGV mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Naturschutz und Jugendhilfe im Sinne des § 2 dieser Satzung.
9.2 Neugründung / Umbenennung
Eine Neugründung mit Eintrag ins Vereinsregister und mit Umbenennung kann in der MGV mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werde. Das Vereinsvermögen fällt dem neu zu gründenden oder umbenannten Verein zu.
9.3 Fusion
Die Fusion des Vereins mit einer benachbarten Abteilung kann in der MGV mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt dem neu zu gründenden Verein zu.
§ 10
Sonstiges
10.1 Satzungsänderung
Die MGV kann eine Änderung der Satzung durch mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschließen. Der Wortlaut der beantragten Änderung ist mit der Einladung zur MGV bekannt zu machen.
10.2 Datenschutz
10.2.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
10.2.2 Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten:
· Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail- Adresse),
· Bankverbindung/SEPA-Daten,
· vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter, Vereinsausbildungen).
Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die Erforderlichen Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Mitglieder sind verpflichtet, unaufgefordert und umgehend Änderungen ihrer Anschrift, ihrer E-Mail- Adresse und ihre Bankverbindung sowie Telefonnummer mitzuteilen.
10.2.3 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
· das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
· das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
· das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
· das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
· das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
· das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
· Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
10.2.4 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
10.2.5 Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, sofern gesetzlich vorgeschrieben.
10.3 Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Bild
Die Erstellung und anschließende Veröffentlichung von Bildaufnahmen wie z.B. auf der Webseite und in elektronischen oder gedruckten Publikationen des Vereins mit dem Ziel, die Außendarstellung zu fördern und über stattfindende oder stattgefundene Veranstaltungen zu informieren, stellt nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Vereins dar.
Hierzu erfolgt mit Anerkennung dieser Satzung (durch Antrag auf Mitgliedschaft) eine konkludente Einverständniserklärung. Ebenso erfolgt eine konkludente Einverständniserklärung, wenn das Handeln des Mitglieds darauf schließen lässt, dass es mit der Anfertigung und Veröffentlichung dieses Bildmaterial einverstanden ist.
Diese Einverständniserklärung kann jederzeit durch entsprechendes Handeln (Verlassen des Bildaufnahmebereiches) oder durch mündliche Information an den Autor des Bildmaterials widerrufen werden.
10.4 Urheberrecht selbst erstellter Objekte
Das Urheberrecht (Copyright) für an den Verein überstellte, vom Autor selbst erstellten Objekten, geht mit der Überstellung an den Verein über. Eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung/ Verwendung solcher Objekte wie z.B. Bildaufnahmen, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist dem Verein ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors gestattet.
§ 11
Geltungsbeginn der Satzung
Diese Satzung tritt nach Beschluss in der MGV mit dem heutigen Tag in Kraft.
Freudenberg, den 31. Januar 2025