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Satzung

Satzung des Sauerländischen Gebirgsvereins Abteilung Freudenberger Land e.V.

(Stand 23. September 2020)

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein Abteilung Freudenberger Land e.V., abgekürzt „SGV Abt. Freudenberger Land“ mit Sitz in Freudenberg und gehört als Abteilung dem Bezirk Siegerland und dem Sauerländischen Gebirgsverein e.V. (abgekürzt „SGV-Gesamtverein“) mit Sitz in Arnsberg an.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter der Nummer VR 6667 eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenwirken mit den Bezirken und dem Gesamtverein:

  1. Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport.
  2. Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der Verein die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes (in Kooperation mit der Stadt Freudenberg und den ausgebildeten Wegepaten).
  3. Der Verein fördert das Bewusstsein für die lebendige Tradition unseres heimatlichen Raumes und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird. Die Mitglieder setzen sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und vorausschauende Landschaftsplanung ein.
  4. Der Verein betreibt aktive Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der Deutschen Wanderjugend, der Bezirke und des Gesamtvereins.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  4. Alle Tätigkeiten im Verein erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich.

  5. Die Mitgliederversammlung kann eine pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder im Ausnahmefall beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Begriff der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person sowie eine rechtfähige Personengruppe werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Konkret sind dies:

  • Erwachsene
  • Kinder unter 14 Jahren, sofern ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter der Mitgliedschaft schriftlich zugestimmt hat,
  • Junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • Außerordentliche Mitglieder wie Firmen, Körperschaften
  • Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Soweit sich diese Verdienste im Verein auf die Tätigkeit als Vorsitzender beziehen, kann das Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Hiermit ist die Zugehörigkeit zum erweiterten Vorstand verbunden.

Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen einer gezielten Mitgliederwerbung eine „Mitgliedschaft auf Probe“ anzubieten. Für diese Mitglieder auf Probe gelten alle Regelungen dieser Satzung. Ausnahmen sind an der entsprechenden Stelle dargestellt.

Mitgliedschaft auf Probe heißt, dass das Mitglied alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds hat. Ausgenommen ist das passive Wahlrecht. Die Probemitgliedschaft endet spätestens zum 31.12. des Beitrittsjahres, sofern die Mitgliedschaft nicht mit einer Freist von einem Monat zum Ende des Beitrittsjahres gekündigt wurde.

Der Verein steht allen Menschen offen. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirks Siegerland und des SGV Gesamt-vereins. Sie werden in den dortigen Gremien durch den Vorstand vertreten.

2. Antrag auf Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet.

Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Aufnahme erfolgt zum Ersten des dem Aufnahmebeschluss folgenden Monats. Das neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.

Die Mitgliedschaft wird mindestens bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres abgeschlossen und verlängert sich um ein Jahr, wenn die Mitgliedschaft nicht nach §4, Absatz 5 beendet wird.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.

Die Mitglieder dürfen alle Einrichtungen des Bezirks und des SGV Gesamtvereins zu den jeweils gültigen Bestimmungen benutzen. In Wanderheimen und Hütten des SGV sowie beim Erwerb von Wanderkarten, Schriften und Abzeichen bezahlen sie Mitglieds-preise. Die Rechte der Eigentümer der Wanderheime und Hütten bleiben unberührt.

Bei der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an stimmberechtigt, in der Jugendarbeit sind Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr an stimmberechtigt.

Sie sollen sich mit den satzungsmäßigen Zielen identifizieren und diese auch nach außen hin vertreten.

4. Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Beitragsarten können sein:

  • Beitrag für Vollmitglieder
  • Beitrag für Familien- und Partnermitglieder
  • Beitrag für junge Mitglieder von 15 - 18 Jahre
  • Beitrag für juristische Personen
  • Kinder bis 14 Jahre sind beitragsfrei
  • Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei
  • Mitglieder auf Probe sind beitragsfrei

Die Beitragsfälligkeit ist im 1. Quartal eines jeden Jahres. Die Beiträge werden jeweils per SEPA-Lastschrift im 1. Quartal des Jahres eingezogen. Abzuführende Beiträge (inklusive aller Versicherungen ) an den SGV-Gesamtverein sind im Jahresbeitrag enthalten.

5. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei juristischen Personen auch durch Auflösung.

Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten (bis 30. Sept.) jeweils zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Die Mitgliedskarte und ausgeliehenes Vereinseigentum sind zurückzugeben.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Plichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Nach dem Ausschlussbeschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich zu informieren. In der Information ist auf die Möglichkeit der Berufung in der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitglieder-versammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen. Nach Austritt oder Ausschluss darf der Name des Vereins, des Bezirks und des SGV-Gesamtvereins nicht mehr geführt oder genutzt werden. Die Mitgliedskarte verliert ihre Gültigkeit. Auf das Vereinsvermögen haben Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Oberstes beschlussfassendes Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.

1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit, an die der Vorstand gebunden ist.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes mit der Jahresrechnung,
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Kassenwarts,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten, Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Festsetzung des Jahresbeitrages, der den für jedes Mitglied an den SGV-Gesamtverein abzuführenden Betrag enthält,
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Abteilung.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung

Anträge und Ergänzungen von Mitgliedern zur Tagesordnung sind so früh wie möglich, spätestens jedoch sieben Tage vor dem angesetzten Versammlungstermin in Schriftform beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Verspätete Anträge oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Anwesenden zustimmt.

Anträge über die folgenden Punkte müssen bis spätestens am 31.12. des Jahres beim geschäftsführenden Vorstand in Schriftform eingereicht und den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Verspätet eingegangene Anträge müssen zu nächsten Mitgliederversammlung erneut form- und fristgerecht eingereicht werden.

  • Abwahl des Vorstandes
  • Änderung der Beitragshöhe
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung oder Fusionierung des Vereins

3. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Tagesordnungspunkt einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur der sein, der zu seiner Einberufung geführt hat und in der Einladung genannt wird.

4. Wahlen

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren. Jedes zweite Jahr scheidet etwa die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus. Damit soll die Kontinuität in der Vereinsführung gewährleistet werden. Soweit zur Erreichung dieses Zieles erforderlich, kann von der vierjährigen Wahlzeit im Einzelfall abgewichen werden.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Jeweils nach einem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

In allen oben genannten Fällen ist Wiederwahl zulässig.

Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden Stimmen durch Handzeichen offen abgegeben. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur dann, wenn sie von einem stimmberichtigten Mitglied beantragt wird.

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet bei Abstimmung oder Wahlen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag oder Antrag als abgelehnt.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge Menschen ab 14 Jahren sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.

Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied, unter Vorlage einer schriftlichen Vollnacht, ausgeübt werden. Briefwahl ist nicht möglich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Protokoll/Teilnehmerliste

Über die Mitgliederversammlung ist eine Teilnehmerliste zu führen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll anzufertigen, welche der/die Vorsitzende bzw. Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in oder Stellvertreter/in unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

1. Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem „geschäftsführenden Vorstand“ und dem „erweiterten Vorstand“.

Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.

2. Zusammensetzung des „Geschäftsführenden Vorstands“

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in.

3. Zusammensetzung des „Erweiterten Vorstandes“

Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:

  • den Fachwarten/Fachwartinnen
  • den Fachreferenten/Fachreferentinnen
  • den Beisitzer/innen
  • dem/der Ehrenvorsitzende/n

4. Aufgaben des Vorstandes

4.1 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die ihm durch die Satzung oder Mitgliederversammlung zugewiesen sind, insbesondere für folgende:

  • Durchführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Abfassen des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  • Vorbereiten, Einberufen und Leiten der Mitgliederversammlungen,
  • Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereins- und Geschäftsordnungen,
  • Aufnahme neuer Mitglieder,
  • Kooperationen mit Nachbarvereinen und Institutionen,
  • Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirksvorstand und dem Präsidium des SGV-Gesamtvereins, der dortigen Geschäftsstelle einschl. Vertretung der eigenen Vereinsinteressen in den dortigen Gremien.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gemeinsam.

Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf, längstens jedoch in Abständen von vier Monaten zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder seinen/ihre Vertreter/in. Auf Verlangen von mindestens 1/4 der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.

Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf auch einzelne Mitglieder des erweiterten Vorstandes, andere sachkundige Mitglieder, externe Berater oder Arbeitsgruppen zu seiner Sitzung einladen, wenn ein dort zu beratender Punkt die Anwesenheit erfordert bzw. deren Teilnahme sinnvoll erscheint.

Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in Mitgliederversammlungen und im Vorstand. Bei dessen Abwesenheit übernimmt diese Aufgabe der/die stellvertretende Vorsitzende.

4.2 Aufgaben des Erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in allen Fragen der Vorstands- und Vereinsarbeit.

Der erweiterte Vorstand tritt auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes nach Bedarf zusammen.

5. Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes

Ein Vorstandsmitglied kann insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von seinem Amt zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist an den/die Vorsitzende/n, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Mitgliederversammlung zu richten. Bei Rücktritt des/der Vorsitzenden ist die Erklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstand zu richten.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 8 Finanzen

1. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vermögensrecht

Der Verein ist vermögensrechtlich selbstständig und unabhängig.

3. Kassenwesen

Im Verein wird nur eine Kasse geführt, über die alle Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zeitnah und vollständig zu buchen. Die allgemeinen Buchungs- und Aufzeichnungsvorschriften sind zu beachten.

4. Rechnungslegung

Die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahrs ist vom Kassenwart rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung des folgenden Jahres aufzustellen und von den Kassenprüfern zu prüfen.

In der Mitgliederversammlung wird die Jahresrechnung vom Kassenwart vorgestellt. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis der Kassenprüfung.

5. Kassenprüfung

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehören.

Die Jahresabrechnung und die Kasse werden einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung von den gewählten Kassenprüfern/innen geprüft und in einem Prüfbericht protokoliert. Die Vorstandsmitglieder sind ihnen zur Auskunft verpflichtet.

Beanstandungen der Prüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen und der Mittelverwendung für satzungs- konforme Zwecke ergeben, nicht aber auf die Zweckmäßig- und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 9 Sonstiges

1. Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung durch mindestens 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschließen. Der Wortlaut der beantragten Änderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

2. Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grund-verordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO.
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach 18 DS-GVO
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, sofern gesetzlich vorgeschrieben.

3. Auflösung/Fusion

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Naturschutz und Jugendhilfe im Sinne des § 2 dieser Satzung.

Eine Neugründung mit Eintrag ins Vereinsregister und mit Umbenennung kann in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt dem neu zu gründenden oder umbenannten Verein zu.

Die Fusion des Vereins mit einer benachbarten Abteilung kann in der gemeinsamen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt dem neu zu gründenden Verein zu.

§ 10 Geltungsbeginn der Satzung

Diese Satzung tritt nach Beschluss in der Mitgliederversammlung mit dem heutigen Tag in Kraft.

 

Freudenberg, den 23. September 2020