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Wandern auf eigene Gefahr

Neue Gesetzeslage

Ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes Naumburg spricht dem Deutschen Wanderverband, als Lobby-Vertreter der Wandervereine, aber auch den Waldbesitzern und touristischen Einrichtungen aus dem Herzen.

Die Klage eines Wanderers, der aufgrund eines umgestürzten Baumes am Harzer-Hexenstieg schwer verletzt wurde, ist in einem Berufungsverfahren vor dem OLG zurückgewiesen worden; die geforderten  200.000 € Schmerzensgeld wurden nicht gezahlt.

Selbstverständlich ist es zutiefst bedauerlich, wenn eine Person bei der Ausübung ihres Hobbies, in diesem Falle das Wandern, schwer verletzt wird.

Die Wichtigkeit eigenverantwortlichen Handelns gewinnt in der Rechtsprechung in den letzten Jahren trotzdem wieder mehr an Bedeutung.

Das Bundeswaldgesetz stellt den Rahmen für die Gesetzgebung dar. Die Bundesländer füllen den Rahmen mit ihren Forst- und Waldgesetzten aus. In den meisten Ländergesetzen steht geschrieben, dass das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr geschieht. Das Landgericht Magdeburg argumentierte schon 2012 in diese Richtung: „Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich.“

Das Oberlandesgericht Naumburg teilt nun diese Auffassung im Berufungsverfahren Mitte Dezember 2020.

Für die Partner des Naturparks Sauerland Rothaargebirge wie z.B. der Waldbauernverband und der Landesbetrieb Wald und Holz bedeutet dieses Urteil Erleichterung und eine wichtige Festigung der aktuellen Rechtsprechung. So können die Verantwortlichen weiterhin unsere schöne Landschaft in Südwestfalen wandertouristisch weiter entwickeln und brauchen auch künftig nicht auf reizvolle Routen im Bergland und einsame Waldpfade zu verzichten.

Der Wanderer ist natürlich zu mehr Aufmerksamkeit und Achtsamkeit aufgefordert, weil das Urteil die Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur ermöglichen, als ein hinzunehmendes, allgemeines Lebensrisiko sieht.

Die Aktenzeichen der beiden Gerichtverfahren für vertiefende Informationen lauten LG Magdeburg 10 O 701/19 und OLG Naumburg 2 U 66/20.

 

Quelle: www.sgv.de

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